Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Einkünfte, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.
Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2018 bis Ende Dezember 2023 gestellt werden).
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).
Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).
Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.
Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.
Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 67,80 Euro (bis zum Jahr 2023: 61,80 Euro) pro Kind und Monat.
Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag in folgender Höhe:
Die/der Steuerpflichtige und deren (Ehe-)Partner/dessen (Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.
Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.
Der Kinderfreibetrag kann bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.
Für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus.
Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem Jahr 2016
Es steht nicht pro Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Kinderfreibetrag zu, sondern einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen beide Freibeträge.
Der Kinderfreibetrag steht nicht nur den (leiblichen) Eltern selbst zu, sondern eventuell auch der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner eines Elternteiles, der nicht die leibliche Mutter/der leibliche Vater ist (Stichwort "Patchworkfamilie"). Dieser/diesem stehen aber immer nur 300 Euro zu. Dies allerdings auch nur unter der Voraussetzung, dass der leibliche, unterhaltsverpflichtete Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt und somit keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag hat. Aber für alle immer nur unter der Bedingung, dass für das Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde.
Der Kinderfreibetrag wird bei der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung (→ USP) mit dem Formular L1k berücksichtigt (für jedes Kind ist ein eigenes Formular erforderlich). Dafür müssen Sie bei der Steuererklärung die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes anführen, für das Sie einen Kinderfreibetrag geltend machen wollen.
Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (von 2019 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 650 Euro jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird (von 2019 bis 2021: 500 Euro pro Jahr).
Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen