Wenn die/der Steuerpflichtige oder die jeweilige Partnerin/der jeweilige Partner für ein Kind mit Behinderungen den Kinderabsetzbetrag erhält, steht je nach Grad der Behinderung ein pauschaler Freibetrag zu.
Bei einem Kind mit einer Behinderung von mindestens 25 Prozent ohne erhöhte Familienbeihilfe steht ein pauschaler Freibetrag je nach Grad der Behinderung zu, wenn Pflegegeld bezogen wird.
Anstelle dieses Pauschalbetrags können aber auch die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Titel der Behinderung des Kindes bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Wenn pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) bezogen werden, wird der Freibetrag um diese vermindert.