Zur außerordentlichen Verwaltung zählen alle Verwaltungsangelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, beispielsweise folgende Punkte:
- Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige bauliche Veränderungen wie die Errichtung eines Aufzugs, der Umbau von allgemeinen Bereichen oder die Schaffung zusätzlicher Fahrradabstellplätze.
- Abschluss von Mietverträgen für Garagenplätze mit Wohnungseigentümern
Sollen allgemeine Teile der Liegenschaft im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung verändert werden, genügt der Beschluss der Mehrheitseigentümerinnen/Mehrheitseigentümer. Überstimmte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Anschlag des Beschlusses im Haus einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung stellen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen, wenn keine ordnungsgemäße Verständigung über die beabsichtigte Beschlussfassung erfolgt ist.
Das Gericht muss den Mehrheitsbeschluss dann auf Antrag aufheben, wenn die geplante Veränderung die Antragstellerin/den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder die Kosten der geplanten Veränderung (auch unter Berücksichtigung der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten) nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
Ausnahme: Der Mehrheitsbeschluss wird jedoch nicht aufgehoben, wenn der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter der Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage für alle Wohnungseigentümer eindeutig ein Vorteil ist.
Auch eine Benützungsregelung, also eine Vereinbarung über die Nutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft, zählt zur außerordentlichen Verwaltung. Sie kann nur einstimmig und schriftlich durch alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer getroffen werden. Kommt keine Einigung zustande, kann auf Antrag das Gericht eine verbindliche Regelung erlassen.