Wer voraussichtlich am Wahltag nicht im zuständigen Wahllokal wählen kann, hat Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese muss mit Begründung beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können z.B. Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt sein.
schriftlich (online) oder per E-Mail, Fax oder formlosem schriftlichem Antrag) bis zum 23. April 2025
wenn die Wahlkarte schriftlich oder online nach dem 23. April 2025 und spätestens bis 25. April 2025, 12 Uhr, beantragt wurde, musste die Antragstellerin/der Antragsteller im Antrag angeben, dass sie/er oder eine von ihr/ihm schriftlich bevollmächtigte Person die Wahlkarte persönlich im zuständigen Wahlreferat abholen wird
persönlich (mündlich) bis zum 25. April 2025, 12 Uhr beim Wahlreferat des zuständigen Magistratischen Bezirksamtes (eine telefonische Beantragung ist nicht möglich!)
Hinweis:
Wenn die Wahlkarte ab 31. März 2025 persönlich im Wahlreferat des zuständigen Magistratischen Bezirksamtes beantragt wurde, konnte auf Wunsch gleich perBriefwahldie Stimme abgegeben werden.
Erforderliche Angaben bzw. Beilagen
Beim mündlich gestellten Wahlkartenantrag ist die Identität durch Vorlage eines Amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Studierendenausweis etc.) glaubhaft zu machen.
Für schriftliche Wahlkartenanträge sind folgende Angaben bzw. Beilagen unbedingt erforderlich:
Identitätsausweis (z.B. Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder Angabe der Reisepass-, Personalausweis- oder Führerscheinnummer samt der ausstellenden Behörde oder Unterschrift des Antrages mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (ID Austria (id-austria.gv.at))
Wahlkarten wurden ab 31. März 2025 ausgestellt. Sie wurden per Post eingeschrieben an die Wohnadresse geschickt. Wer wollte, dass die Wahlkarte an eine andere Adresse geschickt werden soll, musste die gewünschte Adresse im Antrag angeben.
Ohne "Einschreiben" versendet werden dürfen nur Wahlkarten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (ID Austria (id-austria.gv.at) beantragt werden. Bei diesen Anträgen kann ausgewählt werden, ob die Wahlkarte eingeschrieben oder nicht eingeschrieben versendet werden soll. Wenn die Wahlkarte nicht eingeschrieben versendet werden soll, erfolgt die Zustellung auf eigene Gefahr. Ein Duplikat für eine auf dem Postweg verloren gegangene Wahlkarte darf nicht ausgestellt werden.
Tipp:
Fragen zur Wien-Wahl werden vom Stadtservice Wien unter der Telefonnummer +43 1 4000 – 4001 beantwortet.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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