EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn derHauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
wirtschaftlichen,
beruflichen,
familiären oder
gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen.
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
der Aufenthalt im Burgenland
nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
es sich um einen Urlaub handelt oder
aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
die Person nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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