Im Strafverfahren obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft die Anklage. Die Subsidiaranklage stellt eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar:
Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiaranklägerin/Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zur Subsidiaranklägerin/zum Subsidiarankläger wird die/der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten.