Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.
Gemeinde
|
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
|
Art der Tätigkeit
|
Zeiten
|
|
|
|
|
Goldegg
|
Empfehlung
|
Rasenmähen sowie die Durchführung von lärmenden Tätigkeiten, wie z.B. Holzschneiden usw.
|
zu unterlassen:
- werktags (Montag bis Samstag)
- bis 8 Uhr
- 12 bis 14 Uhr
- ab 20 Uhr
- Sonn- und Feiertag
|
Golling an der Salzach
|
Verordnung
|
Haus- und Gartenarbeiten, die wegen ihres Lärmes geeignet sind, die Gesundheit anderer Personen zu beeinträchtigen
|
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 22 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
|
Göming
|
Empfehlung
|
Rasenmähen
|
empfohlen:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 20 Uhr
|
Großarl
|
Verordnung
|
lärmerregende Arbeiten jeder Art im Ortsgebiet
gilt nicht in den folgenden Zeiträumen:
- Montag nach Ostermontag bis 31. Mai jeden Jahres
- 1. November bis 30. November jeden Jahres
|
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- Sonn- und Feiertag
|