War der Verstorbene österreichischer Staatsbürger und hatte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sind die österreichischen Gerichte für im Ausland befindliches bewegliches Vermögen zuständig. Wenn der Verstorbene im Inland gelebt hat, ist inländische Gerichtsbarkeit auch für im Ausland befindliches bewegliches und unbewegliches Vermögen gegeben, sofern die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Anwendung findet.
Ausführliche Informationen zur Rechtslage aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Grundsätzlich liegt keine inländische Gerichtsbarkeit vor, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Ausland war.
Sollten ausländische Liegenschaften vorhanden sein, fragen Sie bei der Errichtung der Todesfallaufnahme den Notar (→ ÖNK), welche weiteren Schritte in diesem Fall zu setzen sind.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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