Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.
Gemeinde
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
Art der Tätigkeit
Zeiten
Ungenach
keine Vorgaben
Unterach am Attersee
Verordnung
Arbeiten mit Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten mit beträchtlicher Lärmentwicklung wie Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Schlagbohrmaschinen, Winkelschleifer, Kreissägen, Motorsägen udgl.
erlaubt:
werktags (Montag bis Samstag) (1. Juni bis 31. August)
8 bis 12 Uhr
14 bis 20 Uhr
verboten:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Unterweitersdorf
Verordnung
Rasenmähen mit Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)
erlaubt:
Montag bis Freitag
bis 22 Uhr
Samstag
bis 19 Uhr
verboten:
Samstag
ab 19 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Letzte Aktualisierung: 23.08.2012
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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