"Echte" Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten sind Schülerinnen/Schüler sowie Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu erhalten. Sie sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin/des Dienstgebers und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung unfallversichert. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikantin/Ferialpraktikant sind folgende Kriterien:
Es muss sich nachweislich um Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen.
Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber aufzubewahren.
Die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch.
Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb.
Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung.
Achtung:
Werden Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende im Rahmen ihres Praktikums als Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt oder unterliegen sie auf Grund eines ihnen gewährten (Taschen-)Geld- und/oder Sachbezuges der Lohnsteuerpflicht, müssen sie angemeldet werden!
Sonderregelungen im Hotel- und Gastgewerbe:
Durch ein Ferialpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe wird ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet.
Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe ist ein Volontariat ausgeschlossen.
Es ist der entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden. Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten haben zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.
Diese Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten sind in der Beschäftigtengruppe Arbeiterin/Arbeiter bzw. Angestellte/Angestellter abzurechnen.
Volontärinnen/Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt (zum Beispiel Taschengeld) in einem Betrieb betätigen. Wird Entgelt ausbezahlt, liegt jedenfalls ein Dienstverhältnis vor.
Kennzeichnend für ein Volontariat ist unter anderem, dass
keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit vorliegt und
das Ausbildungsverhältnis überwiegend der Volontärin/dem Volontär zugutekommt.
Es handelt sich somit um Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung bzw. abgeschlossenen Ausbildung bereits theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufes befähigt sind, jedoch eine praktische Erweiterung ihres erworbenen Wissens anstreben.
Dieser Personenkreis unterliegt nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Echte Volontärinnen/Volontäre im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zur Versicherung zu melden.
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger
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