Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Einverständniserklärung der Eltern benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.
Diese Tabelle bietet eine Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Alter
Grad der Geschäftsfähigkeit
Erlaubte Tätigkeit
Personen unter 7 Lebensjahren (Kinder)
gänzlich geschäftsunfähig
Typische Anschaffungen für diese Altersgruppe (sogenannte Taschengeldgeschäfte – z.B. Kauf von Wurstsemmeln, Süßigkeiten, Kinokarte)
Abgesehen von "Taschengeldgeschäften" dürfen Kinder keine Geschäfte abschließen bzw. Geschenke annehmen.
Personen im Alter zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige)
beschränkt geschäftsfähig
Typische Anschaffungen für diese Altersgruppe ohne Zustimmung der Eltern – sogenannte Taschengeldgeschäfte (z.B. Kauf von Büchern oder CDs)
Geschenke annehmen, wenn diese nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind
Geschäfte, die keine Taschengeldgeschäfte sind und ohne Zustimmung der Eltern getätigt wurden, sind schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass sie ungültig sind, allerdings durch nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das sind idR beide Elternteile) noch gültig werden können.
Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige)
beschränkt geschäftsfähig
Typische Anschaffungen für diese Altersgruppe ohne Zustimmung der Eltern – sogenannte Taschengeldgeschäfte (z.B. Auftrag zur Reparatur des Fahrrads)
Kleinere Arbeiten, wie Babysitten, Einkäufe gegen Bezahlung u.Ä. übernehmen, sofern die Schulleistungen nicht darunter leiden
Über Einkommen aus eigenem Erwerb frei verfügen (z.B. Lehrlingseinkommen)
Über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, frei verfügen (z.B. Taschengeld)
Geschäfte, die keine Taschengeldgeschäfte sind und ohne die Zustimmung der Eltern getätigt wurden, sind schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass sie ungültig sind, allerdings durch nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das sind idR beide Elternteile) noch gültig werden können.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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