Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.
Gemeinde
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
Art der Tätigkeit
Zeiten
Ober-Grafendorf
Empfehlung
Rasenmähen
erlaubt:
Montag bis Freitag
7 bis 19 Uhr
Samstag
7 bis 15 Uhr
zu unterlassen:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Oberndorf an der Melk
Verordnung
Rasenmähen
verboten:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Oberwaltersdorf
Verordnung
Inbetriebnahme im Bau-, Wohn- und Sondergebiet der Marktgemeinde Oberwaltersdorf von lärmenden Maschinen, sowohl mit Verbrennungsmotoren als auch mit Elektromotoren wie z.B. Rasenmäher, Motorspritzen, Kreissägen oder Maschinen gleicher Lärmintensität; weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen
gilt nicht für: Lärmquellen, die ihre Ursachen in Anlagen und Tätigkeiten besitzen, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen
verboten:
werktags (Montag bis Samstag)
20 bis 7 Uhr
12 bis 14 Uhr
erlaubt:
Sonn- und Feiertag
10 bis 12 Uhr
Obritzberg-Rust
keine Vorgaben
Oed-Öhling
keine Vorgaben
Opponitz
keine Vorgaben
Orth an der Donau
keine Vorgaben
Otterthal
keine Vorgaben
Letzte Aktualisierung: 18.09.2012
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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