Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
Extremismus
Terrorismus
Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 21.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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