Allgemeines zur außergerichtlichen Streitschlichtung
Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Seit 9. Jänner 2016 können sichKonsumentinnen/Konsumenten in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmenan acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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