Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmerinnen/älteren Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für eine gewisse Zeit vor dem Pensionsantritt zu reduzieren. Das Besondere daran: Sie können Ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern, bekommen aber einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages, bei einer Arbeitszeitverringerung um 40 Prozent also weiterhin 80 Prozent Ihres bisherigen Einkommens ausbezahlt. Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber in der bisherigen Höhe weiterbezahlt, d.h. Sie verlieren keinen dieser Ansprüche. Auch auf die Höhe der Abfertigung hat die Verringerung der Arbeitszeit keine Auswirkungen.
Auch für Dienstgeberinnen/Dienstgeber bietet die Altersteilzeit Vorteile, da ein Teil des Gehalts durch das Altersteilzeitgeld des Arbeitsmarktservice finanziert wird.
Ein Zugang zur Altersteilzeit ist frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich.
Für Männer gilt daher ein Zugangsalter von 60 Jahren. Für Frauen ist die stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters zu berücksichtigen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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