Gemeinde
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Verordnung/Empfehlung/
keine Vorgaben
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Art der Tätigkeit
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Zeiten
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Ebenfurth
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Verordnung
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Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten
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verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- Sonn- und Feiertag
zusätzlich empfohlen:
kein Rasenmähen mit Benzinrasenmähern an Samstagen ab 15 Uhr
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Ebenfurth-
Erholungsgebiet Haschendorfer See
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Verordnung
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u.a. Rasenmähen und Heckenschneiden
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verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12:30 bis 14:30 Uhr
- 19 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
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Ebreichsdorf
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keine Vorgaben
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Echsenbach
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Verordnung
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Rasenmähen
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verboten:
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Eckartsau
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Empfehlung
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Rasenmähen |
erlaubt:
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Edlitz
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Verordnung
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Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten, ausgenommen im Rahmen von landwirtschaftlichen Arbeiten |
verboten:
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Eggenburg
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Verordnung
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Rasenmähen
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erlaubt:
- Montag bis Freitag
- Samstag
verboten:
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Eggendorf
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Verordnung
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Rasenmähen
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verboten
- werktags
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 8 Uhr
- Samstag
- Sonn- und Feiertag
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Emmersdorf
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keine Vorgaben
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Ennsdorf
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Empfehlung
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geräuschvolle Arbeiten
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zu unterlassen:
- Montag bis Freitag
- Samstag
- Sonn- und Feiertag
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Enzenreith
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Verordnung
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Betrieb von mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) oder elektrisch betriebenen Rasenmähern, Motorsensen, Vertikutiergeräten, Motorsägen, Kreissägen und Häckslern
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verboten:
erlaubt:
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 18 Uhr
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Verwendung von Rasenmähern sowie jede Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Motorsägen und Kreissägen, Inbetriebnahme von Geräten im Garten (auch wenn sie elektrisch betrieben sind) und Laufenlassen von Verbrennungsmotoren zur Reparatur im Bauland
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verboten:
Sollte es an einem Samstag regnen, so ist die Verwendung von Rasenmähern am darauffolgenden Sonntag zwischen 9 und 12 Uhr erlaubt.
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Enzersfeld |
Empfehlung |
Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten |
zu unterlassen:
- Samstag
- Sonn- und Feiertag
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Enzesfeld-Lindabrunn
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Verordnung
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Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege, lärmverursachende Bautätigkeit sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen
gilt nicht für: Unerläßliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Zudem kann der Bürgermeister im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung dritter hiervon zu erwarten ist.
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verboten:
- täglich
- Sonn- und Feiertag
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Erlauf
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keine Vorgaben
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Ernstbrunn
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Verordnung
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Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren und elektrischen Motoren wie etwa Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen in Wohngebieten
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erlaubt:
- Montag bis Freitag
- Samstag
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Ertl
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keine Vorgaben
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Euratsfeld
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keine Vorgaben
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