Je nachdem, ob der Umzug eine Sitzverlegung (Wechsel in eine andere politische Gemeinde) darstellt oder nicht, sind unterschiedliche Formalitäten zu berücksichtigen:
Wenn der im Firmenbuch eingetragene Sitz verlegt wird
Die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer muss in diesem Fall die Änderung des Firmensitzes und die Änderung der Postadresse beantragen. Es ist erforderlich, dass die Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
Wenn der Standort innerhalb des Sitzes verlegt wird
In diesem Fall muss eine vertretungsbefugte Person des Unternehmens die Änderung der Postadresse beim Firmenbuch melden. Die Änderungsmeldung ist von ihr/ihm persönlich zu unterfertigen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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