Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.
Gemeinde
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
Art der Tätigkeit
Zeiten
Ebensee
Verordnung
Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)
zusätzlich:
Motorsägen und Holzkreissägen, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen und sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes beziehen.
verboten:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
(gilt nur in der Zeit von 1. Juni bis 15. September)
Eberschwang
keine Vorgaben
Eberstalzell
keine Vorgaben
Eferding
Verordnung
Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)
sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden
zusätzlich:
Verwendung von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren sowie Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Häckslern, motorbetriebenen Heckenscheren, Kreis- oder Motorsägen, Hochdruckreinigern etc. außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden.
verboten:
Samstag
ab 18:30 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Edlbach
keine Vorgaben
Edt bei Lambach
Empfehlung
Rasenmähen
zu unterlassen:
Samstag
ab 15 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Eggelsberg
keine Vorgaben
Eggendorf
keine Vorgaben
Eggerding
keine Vorgaben
Eitzing
keine Vorgaben
Engerwitzdorf
Verordnung
Rasenmähen
verboten:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Enns
Verordnung
Verwendung von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden
Dieses Verbot gilt in bestimmten Parzellen, die beim Stadtamt zu erfragen sind.
verboten:
Montag bis Freitag
ab 20 Uhr
Samstag
ab 13 Uhr
Sonn- und Feiertagen
ganztägig
Enzenkirchen
keine Vorgaben
Eschenau im Hausruckkreis
keine Vorgaben
Esternberg
keine Vorgaben
Letzte Aktualisierung: 23.08.2012
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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