Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.
Gemeinde
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
Art der Tätigkeit
Zeiten
Letzte Aktualisierung
Edelsbach bei Feldbach
keine Vorgaben
1. Oktober 2019
Eggersdorf
Verordnung
lärmverursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.
gilt nicht für:
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie die Arbeiten in den gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen
erlaubt:
Montag bis Freitag
7 bis 20 Uhr
Samstag
7 bis 19 Uhr
verboten:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Eibiswald
Verordnung (gilt nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur für den Ortsverwaltungsteil Eibiswald)
Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Kreissägen, Presslufthämmern unddgl.
erlaubt:
werktags (Montag bis Samstag)
7 bis 12 Uhr
13 bis 19 Uhr
verboten:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
30. August 2021
Eichkögl
keine Vorgaben
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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