Im Allgemeinen bezeichnet man in der Kriminologie als Opfer die geschädigte Person eines Verbrechens, also jemanden, der durch einen Täter in seinen Rechten verletzt wurde.
Opfer können auch Hinterbliebene (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte) einer Person sein, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 20.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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