Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes
Gemeinde
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
Art der Tätigkeit
Zeiten
Naarn im Machlande
Empfehlung
Lärmverursachende Tätigkeiten
erlaubt:
Montag bis Freitag
bis 22 Uhr
Samstag
bis 13 Uhr
zu unterlassen:
Sonntag
ganztägig
Nebelberg
keine Vorgaben
Neufelden
Empfehlung
Rasenmähen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten
zu unterlassen:
werktags (Montag bis Samstag)
zu Mittag
abends
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Neuhofen an der Krems
Verordnung
Rasenmähen
verboten:
Samstag
ab 12 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Neuhofen im Innkreis
Empfehlung
Rasenmähen
zu unterlassen:
werktags (Montag bis Samstag)
12 bis 14 Uhr
ab 19:30 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Neukirchen an der Enknach
Empfehlung
Rasenmähen und sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten
zu unterlassen:
Montag bis Freitag
12 bis 14 Uhr (Mittagsruhe)
ab 20 bis 7 Uhr
Samstag
12 bis 14 Uhr (Mittagsruhe)
ab 18 bis 7 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Neukirchen an der Vöckla
Empfehlung
Rasenmähen
zu unterlassen:
werktags (Montag bis Samstag)
Mittagsstunden
späten Abendstunden
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Neukirchen bei Lambach
keine Vorgaben
Neumarkt im Hausruckkreis
Verordnung
Verwendung oder Betrieb von mit Verbrennungs- und Elektromotoren angetriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher)
gilt nicht für: Maschinen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbetriebes Verwendung finden
verboten:
werktags (Montag bis Samstag)
20 bis 7 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Neumarkt im Mühlkreis
keine Vorgaben
Niederkappel
keine Vorgaben
Niederneukirchen
Verordnung
Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)
verboten:
Samstag
ab 16 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Montag
bis 6 Uhr
Niederthalheim
keine Vorgaben
Nußbach
Verordnung
Betrieb von Gartengeräten mit Motor (z.B. Rasenmäher, Rasentrimmer und ähnliche)
Das Verbot gilt auf allen Grundstücken, die im jeweils rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Nußbach, der jeweils einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellt, als Bauland ausgewiesen sind.
verboten:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Ausnahme:
ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
Letzte Aktualisierung: 23.08.2012
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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