Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.
Gemeinde
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
Art der Tätigkeit
Zeiten
Letzte Aktualisierung
Gasen
keine Vorgaben
1. Oktober 2019
Gleinstätten
keine Vorgaben
Gleisdorf
Verordnung
lärmerzeugende Gartenarbeiten und der Einsatz von motorbetriebenen Geräten wie Rasenmähern, Häckslern, Sägen, Laubsaugern, Heckenschneiden und ähnlichem
verboten:
Montag bis Freitag
ab 20 Uhr
Samstag
ab 15 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
1. Oktober 2019
Gnas
Empfehlung
lärmbelästigende Gartenarbeit
erlaubt:
Montag bis Freitag
7 bis 20 Uhr
Samstag
7 bis 18 Uhr
Gratkorn
Verordnung
lärmverursachende Arbeiten und der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten – gilt insbesondere für Geräte, die mit Benzin, Diesel oder elektrisch betrieben werden
gilt nicht für:
Inbetriebnahme solcher Geräte im Zuge der landwirtschaftlichen Bearbeitung und mechanische Geräte
erlaubt:
Montag bis Freitag
8 bis 20 Uhr
Samstag
8 bis 18 Uhr
verboten:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
1. Oktober 2019
Gratwein-Straßengel
Verordnung
lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)
erlaubt:
Montag bis Freitag
8 bis 12 Uhr
13 bis 20 Uhr
Samstag
8 bis 12 Uhr
13 bis 18 Uhr
1. Oktober 2019
Graz
Verordnung
lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Rasenmähen, Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.
gilt nicht für:
Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen
Achtung:
Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig und zu jeder Zeit verboten.
verboten:
Montag bis Freitag
19 bis 7 Uhr
Samstag
12 bis 15 Uhr
19 bis 7 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
1. Oktober 2019
Groß St. Florian
keine Vorgaben
1. Oktober 2019
Großklein
keine Vorgaben
1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Vorheriges Thema
Rasenmähzeiten in der Steiermark
Nächstes Thema
Rasenmähzeiten in der Steiermark
Diese Website verwendet Cookies - nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung am Ende der Seite. Klicken Sie auf „Ich stimme zu“, um Cookies zu akzeptieren und direkt unsere Webseite besuchen zu können, oder klicken Sie auf „Cookie-Einstellungen“, um Ihre Cookies selbst zu verwalten.
Unsere Website nutzt sogenannte Funktions-Cookies. Bei der Verwendung des auf unserer Website zur Verfügung stehenden „Merkzettels“ werden das/die gemerkten Projekte in Kombination mit der IP-Adresse Ihres Computers zwischengespeichert.
Analyse-Cookies helfen Website-Besuchern zu verstehen, wie Besucher mit Website interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden.