Zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten bleiben gewisse Bindungen bestehen. Die leiblichen Eltern sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zur Leistung von Unterhalt und Ausstattung verpflichtet, aber nur dann, wenn das adoptierende Paar oder die adoptierende Person dazu nicht in der Lage ist.
Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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Rechte und Pflichten der adoptierenden Personen
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