Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.
Gemeinde
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
Art der Tätigkeit
Zeiten
Wagrain
Verordnung
Rasenmähen
erlaubt:
Montag bis Samstag
8 bis 12 Uhr
14 bis 19 Uhr
(während der Sommersaison)
Wals-Siezenheim
Empfehlung
lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren
zu unterlassen:
werktags (Montag bis Samstag)
12 bis 14 Uhr
nach 20 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Weißenkirchen im Attergau
Verordnung
Rasenmähen
verboten
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Weißpriach
keine Vorgaben
Werfen
Verordnung
lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung
Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:
verboten:
werktags (Montag bis Samstag)
bis 9 Uhr
12 bis 15 Uhr
ab 20 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:
verboten:
Sonn- und Feiertag
bis 9 Uhr
12 bis 15 Uhr
ab 20 Uhr
Werfenweng
Verordnung
Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen
etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte
verboten:
werktags (Montag bis Samstag)
12 bis 14 Uhr
20 bis 8 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
(Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)
Letzte Aktualisierung: 23.08.2012
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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