Brixlegg
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Verordnung
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Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten ((Benzin-)rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen
ausgenommen:
Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.
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verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
Außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft der Schulen während der Unterrichtszeit, der Kirche während des Gottesdienstes und des Friedhofes während der Beerdigung
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