Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.
Gemeinde
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
Art der Tätigkeit
Zeiten
Hallein
Verordnung
Verwendung von mit Verbrennungsmotor oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte
gilt nicht für:
öffentliche Grünflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist
erlaubt:
werktags (Montag bis Samstag)
8 bis 12 Uhr
14 bis 19 Uhr
Sonn- und Feiertag
10 bis 12 Uhr
Hallwang
keine Vorgaben
Henndorf am Wallersee
Verordnung
Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, ausgenommen Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums
verboten:
werktags (Montag bis Samstag)
12 bis 13:30 Uhr
20 bis 7 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Hof bei Salzburg
Verordnung
lärmende Tätigkeiten, insbesondere Rasenmähen
gilt nicht für:
Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen
verboten:
werktags (Montag bis Samstag)
21 bis 6 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Hüttau
keine Vorgaben
Hüttschlag
keine Vorgaben
Letzte Aktualisierung: 23.08.2012
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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