die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Geräten oder Maschinen (Benzinrasenmäher)
zur Pflege von allgemein zugänglichen Gartenanlagen einschließlich der gärtnerisch ausgestalteten Flächen des Praters,
von kleingärtnerisch genutzten Flächen,
von Grünflächen im Bauland – ausgenommen land- und forstwirtschaftlich bzw. erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen – sowie
von Grünflächen im Zuge von Verkehrsflächen
zu folgenden Zeiten:
Samstag
12 bis 24 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Elektrisch betriebene Geräte oder Maschinen sind von der Verordnung nicht erfasst, sodass deren Verwendung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen der angeführten Verordnung auch nicht widerspricht. Allerdings bestimmt das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, dass die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese Vorschrift bezieht sich auf jede Art der Lärmerzeugung (z.B. auch durch elektrische Rasenmäher).
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Stadt Wien (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at im Thema "Leben in der Gemeinde".
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Rasenmähzeiten in Vorarlberg
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