Grundsätzlich müssen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft, Konsulat) eingebracht werden. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. Anträge müssen persönlich eingebracht werden.
Die österreichische Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, wird dies der österreichischen Vertretungsbehörde mitgeteilt. Gegebenenfalls (d.h. bei visumpflichtigen Antragstellerinnen/visumpflichtigen Antragstellern) erfolgt ein Auftrag zur Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Sie/er kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.
Antragstellung in Österreich
Folgende Personengruppen können den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich stellen:
Familienangehörige von Österreicherinnen/Österreichern, EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, sonstigen EWR-Bürgerinnen/sonstigen EWR-Bürgern (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder Schweizerinnen/Schweizern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich
Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen folgende Personen:
Ehegattinnen/Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sind
Eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sind
Ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder)
Achtung:
Die Antragstellung berechtigt nicht zur Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen oder visumfreien Aufenthalts.
Folgende weitere Personengruppen können ihren Erstantrag im Inland stellen, wobei
auch hier die Antragstellung nicht zur Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen oder visumfreien Aufenthalts berechtigt:
Fremde, die nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" beantragen
Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit die/der Zusammenführende, der/dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist
Drittstaatsangehörige, die als besonders Hochqualifizierte einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einem Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche in Österreich
Weiters sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) benötigt haben
Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates
Weiters: Ist eine Ausreise zum Zweck der gebotenen Antragstellung im Ausland nachweislich nicht möglich bzw. nicht zumutbar und liegt kein zwingendes Erteilungshindernis vor, kann die Niederlassungsbehörde auf begründeten Antrag in folgenden Fällen eine Inlandsantragstellung zulassen:
Bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Translated by the European Commission
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