Wattens |
Verordnung |
Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Tennscheiben und dergleichen
gilt nicht: wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Störung von Personen ausgeschlossen ist, welche nicht dem Haushalt angehören, von dem die Störung ausgeht
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verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 7 Uhr (Normalzeit) bzw. 21 bis 7 Uhr (Sommerzeit)
- Sonn- und Feiertag
- außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
- von Schulen während der Unterrichtszeit
- von Kirchen während der Gottesdienste
- von Plätzen während Versammlungen
- des Friedhofes während Beerdigungen
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