Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und
der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,
geschlossen wurde.
Untermiete
Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.
Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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