Im Rahmen der Finanzierung von Immobilien wird in der Regel vereinbart, dass die zu erwerbende Liegenschaft oder Eigentumswohnung als Pfand für die Kreditrückzahlung bestellt wird. Die Pfandbestellung wird im Grundbuch eingetragen (Hypothek). Bei Zahlungsverzug kann die Kreditgeberin/der Kreditgeber die Kreditforderung durch den Erlös aus der Versteigerung der Immobilie begleichen. Hypothekarkredite für die Wohnraumschaffung haben in der Regel eine lange Laufzeit (15 bis 30 Jahre).
Im Grundbuch muss die Hypothek mit dem genauen Betrag eingetragen werden. Die Einverleibung wird im Lastenblatt (C-Blatt) des Grundbuchs vorgenommen. Bei den im Grundbuch eingetragenen Lasten ist die Rangordnung entscheidend. Eine Forderung, die an zweiter Stelle steht, erhält im Falle einer Versteigerung erst dann eine Zahlung, wenn die im ersten Rang stehende Forderung beglichen ist. Manche Kreditinstitute, wie z.B. die Bausparkassen, bestehen daher darauf, Hypotheken im ersten Rang einzutragen.
Hypothekarkredite sind hinsichtlich ihrer Verzinsung in der Regel wesentlich günstiger als Kredite, die nicht im Grundbuch sichergestellt sind. Andererseits entstehen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages zusätzliche Kosten für die Beglaubigung und die Grundbuchseintragung sowie eventuell auch für die Errichtung der Pfandbestellungsurkunde. Daher entsteht erst bei einer längeren Laufzeit eine Kostenersparnis.