Bei der Ausübung des Fischfangs in Tirol sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln und Giften
Einsatz elektrischen Stroms (außer mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde)
Verwendung von Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern
Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
Ausübung des Fischfangs, ohne eine Fischerkarte zu besitzen (ausgenommen Personen, die ohne Fischerkarte fischen dürfen)
Fischen während der Schonzeit oder Fang von Fischen mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß
Nicht weidgerechte Ausübung des Fischfangs (z.B. Anwendung verbotener Fangmethoden wie Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen)
Betrieb eines Angelteichs ohne behördliche Bewilligung
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Andere Taten, wie z.B. das Nichtmitführen der Fischerkarte oder das Nichtvorweisen der Karte auf Verlangen dazu berechtigter Personen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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