Neben der gerichtlichen Aufhebung von Beschlüssen über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen oder Benützungsregelungen bestehen weitere Möglichkeiten für einzelne Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, ihre/seine Interessen gegen die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen.
Zur Stärkung einzelner Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer gegenüber der Mehrheit wurden im Wohnungseigentumsgesetz gezielt Minderheitsrechte verankert. Die einzelne Wohnungseigentümerin/der einzelne Wohnungseigentümer kann im Rahmen eines Außerstreitverfahrens vor Gericht folgende Anträge stellen:
Durchführung wichtiger Reparaturarbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung und zur Behebung ernster Schäden
Bildung einer angemessenen Rücklage bzw. Erhöhung oder Minderung des Beitrags zur Rücklagenbildung
Ratenzahlung bei der Entrichtung des Anteils für durch eine Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit
Abschluss einer angemessenen Feuer- und Haftpflichtversicherung
Weisung an die Verwalterin/den Verwalter, ihre/seine Pflichten einzuhalten oder Auflösung des Verwaltungsvertrages wegen grober Pflichtverletzungen
Bestellung einer Verwalterin/eines Verwalters
Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen in der Hausordnung, die ihre/seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder bei billigem Ermessen unzumutbar sind
Feststellung der Unwirksamkeit gewisser Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung
Kündigung eines Mietvertrags über einen Kfz-Abstellplatz mit einer Person, die nicht Wohnungseigentümerin/Wohnungseigentümer ist, weil ein eigener Bedarf an einem Kfz-Abstellplatz besteht
"Zustimmungsfiktion" nach WEG
Seit der WEG-Novelle 2022 können Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer bestimmte Änderungen am eigenen Wohnungseigentumsobjekt auch ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen Eigentümerinnen/Eigentümer durchführen. Voraussetzung ist, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer schriftlich über die geplante Maßnahme informiert wurden und innerhalb einer angemessenen Frist kein Widerspruch erfolgt. Diese sogenannte "Zustimmungsfiktion" gilt etwa für bauliche Veränderungen durch z.B. Rollläden oder Klimaanlagen, sofern dadurch keine wesentlichen Interessen anderer beeinträchtigt werden. Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch, kann gilt die Maßnahme als genehmigt. Erfolgt jedoch rechtzeitiger Widerspruch, darf die Maßnahme nicht umgesetzt werden. Die Wohnungseigentümerin/der Wohnungseigentümer kann in diesem Fall die gerichtliche Zustimmung im Außerstreitverfahren beantragen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Vorheriges Thema
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Nächstes Thema
Verwaltung der Liegenschaft
Diese Website verwendet Cookies - nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung am Ende der Seite. Klicken Sie auf „Ich stimme zu“, um Cookies zu akzeptieren und direkt unsere Webseite besuchen zu können, oder klicken Sie auf „Cookie-Einstellungen“, um Ihre Cookies selbst zu verwalten.
Unsere Website nutzt sogenannte Funktions-Cookies. Bei der Verwendung des auf unserer Website zur Verfügung stehenden „Merkzettels“ werden das/die gemerkten Projekte in Kombination mit der IP-Adresse Ihres Computers zwischengespeichert.
Analyse-Cookies helfen Website-Besuchern zu verstehen, wie Besucher mit Website interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden.