Das Rechtsfahrgebot besagt, dass Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker grundsätzlich so weit rechts fahren müssen, wie ihnen dies zumutbar und möglich ist. Die Zumutbarkeit wird unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beurteilt. Durch das Rechtsfahren dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet, behindert oder belästigt werden. Darüber hinaus darf die Lenkerin/der Lenker sich nicht selbst gefährden oder Sachen beschädigen.
Benützung des rechten Fahrstreifens
Das Rechtsfahrgebot, und damit auch die Verpflichtung, den rechten Fahrstreifen zu benützen, gilt grundsätzlich auf mehrspurigen Freilandstraßen und Autobahnen. Im Ortsgebiet hingegen dürfen Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenker den Fahrstreifen frei wählen, wenn mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien getrennte Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind.
Achtung:
Die freie Fahrstreifenwahl im Ortsgebiet gilt nur unter den genannten Voraussetzungen und nur für Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen, nicht aber z.B. für Radfahrerinnen/Radfahrer.
Nebeneinanderfahren
Wenn es aufgrund der Verkehrssituation zu einer Kolonnenbildung kommt, gilt, solange diese andauert, das Rechtsfahrgebot nicht und es darf nebeneinander gefahren werden. Dies ist auch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten möglich. Von einer Kolonne kann erst dann gesprochen werden, wenn mindestens drei Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren.
Eine Bestimmung mit einem Wortlaut dieses Inhalts findet sich nicht in der Straßenverkehrsordnung; diese Rechtslage ist das Ergebnis der Gesetzesauslegung durch die österreichischen Höchstgerichte.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
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