Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:
Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich
Der Versuch ist strafbar.
Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,
- Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
- Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
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- Geldstrafe bis zu 3.630 Euro
Bei Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen bzw. Rauchen, Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffen mit Gewinnerzielungsabsicht:
- Geldstrafe von 2.000 bis zu 20.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
Werden u.a. solche Verwaltungsübertretungen von derselben Veranstalterin/demselben Veranstalter in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als einmal begangen, ist dies der für die Entziehung der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.
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