Verlegt der Zivildienstpflichtige vor Beginn des Zivildienstes seinen Aufenthalt für länger als sechs Monate ins Ausland, muss er dies unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertetungsbehörde (Botschaft, Konsulat) bekanntgeben. Der Bekanntgabe sind Beweisstücke (wie z.B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag der Wohnung im Ausland etc.) beizulegen.
Als hoheitlicher, staatlicher Dienst kann der Zivildienst nur auf dem Gebiet der Republik Österreich geleistet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit
ein freiwilliges Sozialjahr (mindestens 10 Monate),
ein freiwilliges Umweltschutzjahr (mindestens 10 Monate),
einen Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland (mindestens 10 Monate) oder
einen Entwicklungshilfedienst (2 Jahre)
bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als Ersatz für den Zivildienst zu leisten.
Das Europäische Solidaritätskorps wird nicht als Ersatz für den Zivildienst angerechnet. Wurde der Zivildienst vollständig abgeleistet, ist ein Auslandsaufenthalt nicht mehr zu melden.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Wehrpflicht und Grundwehrdienst für Auslandsösterreicher
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