Der Fischfang darf nur in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in Niederösterreich sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:
Verwendung von Vorrichtungen, Fangmitteln und -methoden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen
Aneignung von Wassertieren, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben
Unbeaufsichtigtes Auslegen von Fangvorrichtungen, die mit Angeln versehen sind
Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind)
Mutwillige Beunruhigung von Wassertieren
Verwendung von Explosivstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Gift oder Schlingen, elektrischem Strom, künstlichen Lichtquellen oder Echoloten
Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
Verwendung von Lebendködern, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
Unbefugtes Töten, Verletzen oder sich oder einer Dritten/einem Dritten Zueignen von Wassertieren
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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