Die Zustimmung der Eltern wird für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts (z.B. Mopedkauf) benötigt. Diese kann auch nachträglich eingeholt werden, allerdings ist das Rechtsgeschäft bis zur Erteilung der Zustimmung nicht voll gültig.
Wenn die Eltern der Entscheidung nicht zustimmen, ist das Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig, so als ob es nicht zustande gekommen wäre. Das Moped würde in diesem Fall bei der Verkäuferin/beim Verkäufer bleiben und der Kaufpreis müsste erstattet werden.
Hinweis:
Rechtsgeschäfte, die der Zustimmung der Eltern bedürfen und die eine Jugendliche/ein Jugendlicher ohne deren Zustimmung abschließt, werden mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch geheilt bzw. rechtswirksam. Durch Abgabe einer freiwilligen schriftlichen Erklärung durch die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen können sie aber Gültigkeit erlangen. Nähere Informationen zur nachträglichen Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Letzte Aktualisierung: 06.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Vorheriges Thema
Leasingvertrag
Nächstes Thema
Nachträgliche Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit
Diese Website verwendet Cookies - nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung am Ende der Seite. Klicken Sie auf „Ich stimme zu“, um Cookies zu akzeptieren und direkt unsere Webseite besuchen zu können, oder klicken Sie auf „Cookie-Einstellungen“, um Ihre Cookies selbst zu verwalten.
Unsere Website nutzt sogenannte Funktions-Cookies. Bei der Verwendung des auf unserer Website zur Verfügung stehenden „Merkzettels“ werden das/die gemerkten Projekte in Kombination mit der IP-Adresse Ihres Computers zwischengespeichert.
Analyse-Cookies helfen Website-Besuchern zu verstehen, wie Besucher mit Website interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden.