Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in Kärnten sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:
Verwendung von Explosivstoffen, Betäubungsmitteln und Giften
Einsatz von Schusswaffen
Fischen mit Fischstechern, Harpunen oder Schlingen
Verwendung von Elektrofanggeräten (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe zum Anlocken von Wassertieren
Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen sind:
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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