Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:
Opfer von Sexualstraftaten
Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
minderjährige Opfer
Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
Alter
seelischer und gesundheitlicher Zustand
Art und konkrete Umstände der Straftat
Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:
Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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