Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
Höchstbeitragsgrundlage:
monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.450 Euro (Wert für das Jahr 2025)
Geringfügigkeitsgrenze:
Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 551,10 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 93,17 Euro (Wert für das Jahr 2025)
Bezug von Pflegekarenzgeld:
2.300,10 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
Bezug von Kranken- (→ USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
Bezug von Familienzeitbonus:
54,87 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2025)
Zeiten einer freiwilligen Versicherung
Weiterversicherung:
durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 1.010,40 Euro und höchstens 7.525 Euro (Werte für das Jahr 2025; Beitragssatz 22,8 Prozent)
Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3):
Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 1.010,40 Euro und höchstens 7.525 Euro (Werte für das Jahr 2025)
Selbstversicherung:
ohne vorangegangene Pflichtversicherung 3.762,50 Euro sowie bei vorangegangener Pflichtversicherung mindestens 1.010,40 Euro und höchstens 7.525 Euro (Werte für das Jahr 2025)
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|
Dachverband der Sozialversicherungsträger
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