Am 18. November 2004 wurde das Pensionsharmonisierungsgesetz im Plenum des Nationalrates beschlossen. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) ist grundsätzlich am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Das Pensionsharmonisierungsgesetz gilt
für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind,
für Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben,
teilweise für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben und zu diesem Zeitpunkt unter 50 Jahre alt waren.
Im Wesentlichen wurden folgende Maßnahmen umgesetzt:
Beitragssätze und Beitragsgrundlagen werden schrittweise harmonisiert und gleichzeitig die Leistungen vereinheitlicht
Nach 45 Beitragsjahren sollen alle Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens erhalten
Ermöglichung eines selbstbestimmten Pensionsantritts mit der Schaffung der Korridorpension
Einrichtung eines beitragsorientierten persönlichen Pensionskontos mit leistungsorientierter Komponente
Partnerschaftlich vereinbarte Splittings bei der Kindererziehung sind möglich
Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen werden besonders berücksichtigt (Schwerarbeitspension)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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