Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 wurde mit 1,046 festgesetzt.
Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.
Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2023 bis Juli 2024 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2025 werden Gesamtpensionseinkommen
bis zu einer Höhe von 6.060 Euro um 4,6 Prozent und
über 6.060 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 278,76 Euro erhöht.
Hinweis:
Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).
Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamtinnen/Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2025 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt 2025 1.273,99 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 2.009,85 Euro monatlich.
Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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