Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.
Gemeinde
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Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
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Art der Tätigkeit
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Zeiten
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Bachmanning
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Empfehlung
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Rasenmähen
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zu unterlassen:
- Samstag
- Sonn- und Feiertag
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Bad Hall
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Verordnung
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Rasenmähen
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verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 22 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
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Bad Goisern am Hallstättersee
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Verordnung
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Inbetriebnahme von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Laubsauger, Laubbläser und Kettensägen, sowie elektrisch betriebene Geräte wie Rasenmäher, Laubsauger, Laubbläser, Bohrhämmer, Winkelschleifer und Kreissägen, ausgenommen akkubetriebene Rasenroboter und Schraubgeräte
gilt nicht für:
Diese Bestimmungen betreffen nicht die zur Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Tätigkeiten, sowie Arbeiten in Ausübung eines Gewerbe- oder Industriebetriebes.
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erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 20 Uhr
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Bad Ischl
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keine Vorgaben
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Bad Leonfelden |
Verordnung
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Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden
zusätzlich:
Verwendung von Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen
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verboten:
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Bad Schallerbach
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keine Vorgaben
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Bad Wimsbach-Neydharting
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Empfehlung
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Inbetriebnahme von Rasenmähern bzw. Baumaschinen oder sonstigen lärmerzeugenden Maschinen
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zu unterlassen:
- werktags (Montag bis Samstag)
- während der Mittagsstunden
- Sonn- und Feiertag
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Berg im Attergau
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keine Vorgaben
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Braunau
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Verordnung
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Betrieb von mit Motoren betriebenen Rasenmähern
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verboten:
- Montag bis Freitag
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 7 Uhr
- Samstag
- Sonn- und Feiertag
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Bruck-Waasen
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keine Vorgaben
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Buchkirchen
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Verordnung
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Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (z.B. Benzinrasenmäher), sowie der Betrieb von störenden Lärm erregenden Maschinen und Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (Pressluftkompressoren und damit verbundene Arbeitsgeräte, Trenn- und Schleifmaschinen, Sägen, Fräs- und Hobelmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte) außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden
gilt nicht für:
den Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes
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verboten:
- Samstag
- Sonn- und Feiertag
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Burgkirchen |
Verordnung bzw. Empfehlung |
Rasenmähen |
verboten:
zu unterlassen:
- Montag bis Freitag
- Samstag
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