Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.