Die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen gelten für den Eigenimport von Neu- und Gebrauchtwagen durch Privatpersonen nach Österreich.
Unterscheidung Neu- und Gebrauchtwagen
Da es in steuerrechtlicher und genehmigungspflichtiger Hinsicht einen Unterschied macht, ob jemand ein neues oder gebrauchtes Kfz (z.B. Auto oder Motorrad) importiert, muss strikt zwischen Neu- und Gebrauchtwagen unterschieden werden.
Für die Genehmigung ist einzig maßgeblich, ob das Fahrzeug bereits (im In- oder Ausland) zum Verkehr zugelassen war, unabhängig von der Dauer der Zulassung.
Aus steuerrechtlicher Sicht (im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Erwerbsteuer) wird zwischen Neu- und Gebrauchtwagen wie folgt unterschieden:
Neuwagen
Ein Kfz gilt als neu, wenn der Kilometerstand weniger als 6.000 km aufweist oder die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Beispiel
Ein Auto hat einen Kilometerstand von 8.000, war aber kürzer als sechs Monate im Ausland angemeldet. Es handelt sich um ein Neufahrzeug, weil vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bis zum Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen waren.
Ebenfalls handelt es sich um ein Neufahrzeug, wenn es mehr als sechs Monate angemeldet war, aber nur 5.000 km damit gefahren wurden.
Gebrauchtwagen
Ein Kfz gilt als gebraucht, wenn das Fahrzeug mehr als 6.000 km zurückgelegt hat und die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als sechs Monate zurückliegt.
Verwendung von Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen dürfen grundsätzlich auch von Lenkerinnen/Lenkern mit Wohnsitz im Inland bzw. österreichischem Führerschein gelenkt werden.
Frist
Importierte Fahrzeuge von Personen mit Hauptwohnsitz oder Wohnsitz im Inland dürfen ohne österreichische Kfz-Zulassung grundsätzlich nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung verwendet werden.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Kfz-Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.
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