Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie Personen, deren Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 21 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 6 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 21 Euro
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 567 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 6 Euro pro Bogen