Rauch, Wärme, Gerüche, Gase usw. vom Nachbargrundstück muss/müssen bis zu einem gewissen Ausmaß geduldet werden.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann Einwirkungen durch Rauch, Gase, Wärme, Geruch, u.Ä. dann mit Unterlassungsklage untersagen, wenn
sie das ortsübliche Maß überschreiten und
die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.
Um zu bestimmen, was das ortsübliche Maß ist und wie weit die ortsübliche Benutzung geht, sind regionale Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Umstände jedes Einzelfalls sind zu berücksichtigen.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung besteht, prüft das Gericht im Einzelfall.
Eine direkte Zuleitung von Rauch ist jedenfalls unzulässig (außer, der Nachbarin/dem Nachbarn wurde das Recht zur Zuleitung eingeräumt).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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