Das Ausbildungsfahrzeug muss keine bestimmten Kriterien (z.B. hinsichtlich Handbremse, Zündschloss oder Schaltung) erfüllen, um damit Übungsfahrten im Rahmen der "vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B" (B-Führerschein mit 17 Jahren – L17) durchführen zu können. Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.
Achtung:
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Wenn das Ausbildungsfahrzeug nicht auf die Bewerberin/den Bewerber oder eine Begleitperson zugelassen ist, muss die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer des Kfz eine schriftliche Zustimmung geben, dass dieses für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten verwendet werden darf.
Kennzeichnung für Ausbildungsfahrten:
Vorne und hinten am Fahrzeug:
Blaues Schild mit weißer Aufschrift "L17" (Größe: 160 mm x 160 mm) und
Weißes Schild mit schwarzer Aufschrift "Ausbildungsfahrt"
Die Begleiterin/der Begleiter muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug bei Ausbildungsfahrten entsprechend gekennzeichnet ist. L17-Schilder sind u.a. in der Fahrschule (→ WKO) erhältlich. Es ist auch zulässig, dass bei Ausbildungsfahrten das Schild für Übungsfahrten verwendet wird.
Tipp:
Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildungsfahrten die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.
Wenn die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge eingeschränkt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
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