Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Vorarlberg
Hinweis:
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Vorarlberg auf.
Verstoß
Konsequenz
Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat gerichtlich strafbar ist:
Verweigerung der Aussage durch eine Aufsichtsperson gegenüber der Polizei
Nichterfüllen der Verpflichtung dafür, im zumutbaren Ausmaß Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachten
Ermöglichung der Erleichterung von Gesetzesübertretungen für Kinder und Jugendliche
Anfragen der Behörde oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu beantworten, ob sie einer Person die Aufsicht übertragen haben oder ob für das Verhalten des Kindes die nötige Zustimmung vorlag.
im zumutbaren Rahmen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche, die ihrer Aufsicht unterstehen, das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen befolgen.
Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen
Letzte Aktualisierung: 02.07.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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